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Betrifft:
Nachrichten auf Radio DRS 1 vom 28. April 2001, 14'00 p.m.
Sehr geehrter
Herr Schoch
Hiermit reiche
ich Beanstandung wegen Konzessionsverletzung gem. Art. 4 RTVG gegen
die rubrizierte Sendung ein; sie wurde auf Radio DRS 1 ausgestrahlt.
Die inkriminierte
Sendung verletzte das Gebot der Sachgerechtigkeit indem behauptet
wurde, die SVP hätte sich an ihrer Delegiertenversammlung in
Sarnen OW gegen die Bewaffnung von Schweizer Truppen im Ausland
ausgesprochen. Dies entspricht einer krassen, ja perfiden Verdrehung
der Tatsachen und entspringt der Argumentation der Befürworter
der Militärgesetzrevision, zu welche die SVP ihre Parole gefasst
hat. Richtig ist, dass sich die SVP gegen die Entsendung von Schweizer
Truppen ins Ausland ausgesprochen hat. Die Frage der Bewaffnung
spielte beim Entscheid der Delegierten keine Rolle; sie sagten mit
einer Mehrheit von 4 : 1 kategorisch NEIN zu Schweizer Truppen im
Ausland - egal ob bewaffnet oder unbewaffnet.
Es ist nicht
nur konzessionell unstatthaft, sondern auch politisch bedenklich,
wenn sich SR DRS - wie im vorliegenden Fall geschehen - zum Sprachrohr
einer bestimmten politischen Tendenz macht und dabei deren Terminologie
übernimmt, wobei es kein Zufall ist, dass diese indirekte Parteinahme
einmal mehr zuungunsten der SVP erfolgt ist. Bewusst versuchen die
Befürworter der Militärgesetzrevision, den Eindruck zu
erwecken, die SVP wolle Schweizer Soldaten nur unbewaffnet, also
schutzlos ins Ausland schicken, was ja skandalös sei. Dass
sich SR DRS einer solchen Lesart hingibt, ist allerdings in der
Tat skandalös.
Ich bitte Sie
daher, die Verletzung der Konzession zu konstatieren und eine Empfehlung
an den Veranstalter abzugeben, inskünftig auf unsachgerechte
Sendungen zu verzichten. Ich bestehe darauf, dass SR DRS bis zum
10. Juni die Position der SVP korrekt beschreibt, und zwar als eine
Position, die Schweizer Soldaten im Ausland (und ausländische
Soldaten in der Schweiz) grundsätzlich nicht duldet - unabhängig
von der Frage der Bewaffnung. Alles andere käme einer einseitigen
Parteinahme im Abstimmungskampf gleich, was zwangsläufig eine
Beschwerde bei der UBI zur Folge hätte.
Mit freundlichen
Grüssen
Philippe P.
Mägerle, Zürich
Eidg. Delegierter SVP
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